Gesetzliche Bestimmungen bei Fällungen

Zum 01.03.2010 trat eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes in Kraft. Demnach ist es nun ganzjährig gestattet, in "gärtnerisch genutzten Grundflächen", also auch in Hausgärten, Baumfällungen durchzuführen (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).

Dies gilt natürlich nur, sofern keine Naturschutzbelange dem entgegenstehen. 

Gegebenenfalls ist im Einzelfall eine Prüfung erforderlich.

Sie sollten sich jedoch zusätzlich darüber informieren, ob es in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzsatzung gibt, welche die Fällung von Bäumen ab einem gewissen Umfang oder Durchmesser regelt. Dann ist eventuell eine Genehmigung notwendig!